AGB

Allgemeine Leistungs- und Lieferbedingungen der Lackierzentrum Schmitz GmbH & Co. KG

§ 1 Allgemeines

  1. Alle Aufträge/Bestellungen unterliegen ausschließlich unseren nachstehenden Leistungs- und Lieferbedingungen. Diese gelten auch ohne besonderen Hinweis für alle nachfolgenden Geschäftsbeziehungen. Abweichende Vereinbarungen haben nur dann Gültigkeit, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.

§ 2 Preise und Preisänderungen

  1. Die unseren Angeboten zugrunde liegenden Preise verstehen sich grundsätzlich freibleibend, ab Werk, ohne Verpackung, bei frachtfreier Anlieferung der von uns zu bearbeitenden Teile; auch die Kostender Ablieferung gehen zu Lasten des Bestellers, auch soweit Fahrzeuge von uns gestellt werden sollten. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung. Der Besteller trägt die Gefahr bei An- und Ablieferung. Zusätzliche Kosten, z. B. durch falsche Anlieferung, unsachgemäßen Transport oder anderes, trägt der Besteller. Bei Unterschreitung der unserem Angebot zugrunde gelegten Losgröße sind wir berechtigt, einen entsprechenden Mehrpreis zu verlangen.
  2. Tritt nach Vertragschluss eine wesentliche Änderung der maßgeblichen Preisfaktoren wie Werkstoffe, Rohmaterialkosten, Löhne und Nebenkosten, Energiekosten, Steuern und anderes ein, so sind wir berechtigt, die vertraglich vereinbarten Preise für Leistungen, die später als 6 Wochen nach Vertragsschluss erbracht werden sollen, entsprechend zu erhöhen. Falls die Preisänderung mehr als 5 % beträgt, ist der Besteller berechtigt, binnen 14 Tagen ab Mitteilung der Preiserhöhung durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten.
  3. Sämtliche Preise verstehen sich zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwehrsteuer.

§ 3 Lieferzeit, Betriebsstörungen

  1. Die Lieferzeit gilt als nur annähernd vereinbart und bezieht sich auf den Versandtermin ab Werk. Der von uns genannten Lieferzeiten gelten ab Wareneingang. Bei evtl. Nichteinhaltung ist uns eine angemessene Nachfrist zu setzen. Lieferverzögerungen berechtigen nicht zur Schadenersatzforderung.
  2. Werden wir an der Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen durch höhere Gewalt oder sonstige außergewöhnliche, von uns nicht abwendbare Umstände gehindert – z. B. Feuer und andere Naturgewalten, Krankheit, Arbeitskämpfe, behördliche Maßnahmen, Energiemangel oder nicht rechtzeitiger Lieferung beigestellter Teile und Verpackung – so verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Soweit die Lieferung unmöglich oder unzumutbar wird, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Der Besteller kann hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.

§ 4 Qualitätssicherung und Dokumentation

  1. Qualitätssicherungsvorschriften und Richtlinien des Auftraggebers sind für uns nur verbindlich, soweit wir dies schriftlich bestätigt haben.
  2. Erstmuster gem. VDA-Richtlinien sowie FMEAs (Fehler, Möglichkeit u. Einfluss-Analyse) erstellen wir aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Auftraggeber.
  3. Können wir die vom Besteller geforderten technischen Daten nicht einhalten, so sind wir verpflichtet, im Angebot oder im Erstmusterprüfbericht darauf hinzuweisen. Weitergehende Ansprüche des Bestellers bestehen dann nicht.
  4. Wir behalten uns vor, auch ohne Zustimmung des Auftraggebers solche Änderungen vorzunehmen, die eine Qualitätsverbesserung des Liefergegenstandes beinhalten.
  5. Die Qualitätsüberprüfung des Liefergegenstandes wird ersetzt durch die Prüfung der Prozessparameter, sofern eindeutige Korrelationen gegeben sind und eine Überprüfung der Liefergegenstände selbst bei der Bestellung nicht ausdrücklich vereinbart worden ist. Fertigungsbegleitende Kontrollen mittels Qualitätskarten (Statistische Prozesskontrolle – SPC) beziehen sich auf Prozessparameter.
  6. Eine Dokumentationspflicht besteht nur für diejenigen Liefergegenstände, bei denen dies vereinbart worden ist.
  7. Der Einblick in den Produktionsablauf und die Fertigungs- und Prüfungsunterlagen bedarf der vorherigen Zustimmung unserer Geschäftsführung und Unterzeichnung einer Geheimhaltungsvereinbarung. Ein solcher Einblick kann nicht in jedem Fall gewährt werden, insbesondere soweit Fertigungsgeheimnisse davon betroffen sind. Dies gilt grundsätzlich auch für die Durchführung von QS-Audits.
  8. Im übrigen erfolgen Auskünfte und Beratungen über Anwendungsmöglichkeiten und Bearbeitungsverfahren sowie sonstigen Angaben nach bestem Wissen, jedoch unter Beschränkung unserer Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Mit Auftragserteilung übernimmt der Besteller ein evtl. Verfahrensrisiko.

§ 5 Kosten für spezielle Werkzeuge

  1. Soweit für die Durchführung von Aufträgen spezielle Werkzeuge (einschließlich besonderer Gestelle, Warenträger und andere Anlagen) erforderlich sind, gehen diese zu Lasten des Bestellers. Die anteiligen Werkzeugkosten werden nach Auftragserteilung in Rechnung gestellt. Dies gilt in gleicher Weise für evtl. erforderliche Instandsetzungsarbeiten und Neubeschaffungen, womit insbesondere bei großen Stückzahlen und längerer Laufzeit der Aufträge gerechnet werden muss.
  2. Die Werkzeuge werden von uns in regelmäßigen Abständen auf Funktionstüchtigkeit und Abnutzung überprüft und erforderliche Wartungsarbeiten sofort durchgeführt.
  3. Die Werkzeuge, Modelle, Formen und Lehren werden von uns gegen Feuer, Diebstahl und sonstige Schäden versichert sowie stets auf dem neuesten Zeichnungsstand einsatzfähig gehalten. Die Kosten werden dem Besteller nach Absprache in Rechnung gestellt.
  4. Ist der Auftrag beendet, für welchen die speziellen Werkzeuge beschafft bzw. gefertigt worden sind, so sind wir nur sechs Monate zur Aufbewahrung dieser Werkzeuge verpflichtet, es sei denn, der Besteller verlangt etwa im Hinblick auf evtl. spätere Folgeaufträge vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist schriftlich die weitere Aufbewahrung. In diesem Falle sind wir berechtigt, die angemessenen Kosten für die weitere Aufbewahrung zu berechnen.
  5. Das Werkzeug verbleibt auch nach endgültiger Durchführung des Auftrages in unserem Eigentum einschließlich der dazugehörenden Zeichnungen.

§6 Gewährleistung und Haftung

  1. Wir übernehmen die Gewähr für die fachgerechte Ausführung aller Aufträge. Mängel, die nachweisbar auf unsachgemäßer Ausführung beruhen, werden von uns durch kostenlose Nacharbeit behoben. Hierzu ist uns eine angemessene Frist zu gewähren.
    Mängelrügen müssen unverzüglich, spätestens jedoch 8 Tage nach Erhalt der bearbeiteten Teile bei uns eingehen, auf jeden Fall vor der Montage bzw. Weiterbearbeitung der Teile. Dabei ist die genaue Lieferscheinnummer anzugeben sowie die zu beanstandende Stückzahl. Es muss uns Gelegenheit zur Nachprüfung gegeben werden. Werden von uns bearbeitete Teile weiterbearbeitet oder montiert bzw. ihrem Bestimmungszweck zugeführt, gilt unsere Lieferung als akzeptiert.
    Mängel, die auf fehlerhafte und unvollständige Angaben des Bestellers, Abweichungen von den Vorgaben sowie auf fehlerhaftes (z. B. vorkorrodiertes) oder falsch verpacktes Grundmaterial bzw. auf einen der fachgerechten Bearbeitung unzugänglichen Zustand (Fett, Rost, Schmutz, Kratzer, Dellen, Wasserstoffeinflüsse und anderes) des Grundmaterials zurückzuführen sind, fallen nicht unter die Gewährleistung.
  2. Schadensersatzansprüche werden, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der von uns zur Vertragserfüllung eingesetzten Personen. Soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von einfachen Erfüllungsgehilfen vorliegt, wird der Schadensersatzanspruch auf das 3-fache des Beschichtungswertes beschränkt, soweit gesetzlich zulässig. Weitergehende Schadensersatzansprüche, wie Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden sind ausgeschlossen. Selbst wenn unsere Haftung gegeben ist, leisten wir Ersatz für Bearbeitungsausschuss nur, wenn die Ausschussquote 5 von 100 je angelieferte Stückzahl und Ausführung übersteigt, jedoch nur in der Höhe der vom Auftraggeber tatsächlich aufgewendeten Kosten für Werkstoff und Arbeitslohn. Für von uns zu vertretende Fehlmengen leisten wir Ersatz nur soweit, wie die Fehlmenge die jeweils vereinbarte Stückzahl um 3 % übersteigt. Auch dann beschränkt sich der Ersatzanspruch auf höchstens das 3-fache des Beschichtungswertes.

§ 7 Zahlung

  1. Unsere Rechnungen für Lohnarbeiten sind innerhalb von zehn Tagen ab Rechnungsstellung ohne Skontoabzug zu bezahlen. Wir sind berechtigt, bei Überschreitung des Zahlungszieles Zinsen i. H. v. 5 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Bestellers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und werden den Besteller über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können, im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
  2. Wir sind berechtigt, für unsere Forderungen ausreichende Sicherheiten zu verlangen. Im Falle der Zahlungseinstellung des Bestellers oder Nichteinlösung seiner Schecks, bei drohendem Insolvenzverfahren über sein Vermögen oder ähnlichem. sind wir berechtigt, alle – auch gestundete – Forderungen aus laufenden Geschäften sofort fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks angenommen haben. Im Falle vorstehender Umstände sind wir berechtigt von allen mit dem Besteller laufenden Verträgen ganz oder teilweise zurückzutreten, sofern der Besteller nicht geforderte Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen erbringt.
  3. Der Besteller ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

  1. Der Besteller überträgt uns an der zur Bearbeitung gelieferten Ware das Sicherungseigentum bis zu vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen – einschließlich Saldoforderungen – aus der Geschäftsverbindung.
  2. Nach Bearbeitung und Ablieferung ist der Besteller zur Weiterverarbeitung der uns zur Sicherheit übereigneten Teile berechtigt. Bei Verarbeitung oder Verbindung der Ware mit anderen nicht uns gehörenden Waren steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Sicherungsware zum Wert der übrigen verarbeiteten bzw. verbundenen Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung bzw. Verbindung zu. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache, so besteht Einigkeit darüber, dass der Besteller uns im Verhältnis des Rechnungswertes der verarbeitenden bzw. verbundenen Vorbehaltsware zum Gesamtwert der neuen Sache Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt.
  3. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Sicherungsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr berechtigt; eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet. Bei Weiterverkauf von Sicherungsware auf Kredit ist der Besteller verpflichtet, unsere Rechte zu sichern.
  4. Seine Forderung aus der Weiterveräußerung von Sicherungsware tritt der Besteller schon jetzt an uns ab; wir nehmen diese Abtretung an. Der Besteller ist berechtigt, die abge- tretenen Forderungen einzuziehen. Bei Zahlungseinstellungen bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einziehungsermächtigung. Diese Vorausabtretung gilt in Höhe des Rechnungswertes der Sicherungsware in gleicher Weise im Falle einer Weiterveräußerung nach Vereinbarung oder Verbindung.
  5. Der Besteller hat uns Zugriffe Dritter auf die Sicherungsware oder auf die abgetretene Forderung unverzüglich mitzuteilen.
  6. Der Auftraggeber trägt alle Kosten, die zur Aufhebung Dritter auf die Sicherungsware oder auf die abgetretenen Forderungen und zu deren Wiederbeschaffung aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.
  7. Die uns nach dieser Vereinbarung zustehenden Sicherheiten geben wir auf Verlangen des Bestellers nach unserer Wahl insoweit frei, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

§ 9 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

  1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis einschließlich der Zahlung ist Marksuhl, Gerichtsstand Eisenach oder Mühlhausen, nach unserer Wahl auch der Sitz des Bestellers (bei Vollkaufleuten).
  2. Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  3. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.